Rechtsprechung
BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 215/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende gerichtliche Sachverhaltsermittlung bei der Einräumung eines lediglich begleiteten Umgangs
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde gegen die Einräumung eines lediglich begleiteten Umgangs; Gerichtliche Aufgabe im Falle der Uneinigkeit von Eltern über die Ausübung des Rechts des Umgangs mit ihren Kindern; Voraussetzung für die Hinwegsetzung eines Gerichts über Feststellungen ...
- Judicialis
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
Anforderungen an die Abwägung der Elternrechte bei der Entscheidung über den Umgang mit dem Kind - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 20.12.2004 - 9 UF 177/04
- BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 215/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 1816
- FamRZ 2005, 1971 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der …
Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 215/05
Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGE 55, 171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
- BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
Sorgerechtsregelung
Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 215/05
a) Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinander setzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ).
- BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 215/05
Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGE 55, 171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ). - BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80
Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB
Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 215/05
a) Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ). - BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine …
Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 215/05
Das Oberlandesgericht kann sich von Verfassungs wegen zwar über solche Feststellungen eines Sachverständigengutachtens hinwegsetzen, hierfür ist aber Voraussetzung, dass es eine anderweitige zuverlässige Grundlage für seine am Kindeswohl orientierte Entscheidung hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2001 - 1 BvR 1055/01 -, FamRZ 2001, S. 1285 f.).
- BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19
Einschränkungen der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung: Begriff der …
Dies stellt nicht nur das Elternrecht des Umgangsberechtigten unverhältnismäßig hintan, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit seinem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu haben (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 494 f. und FamRZ 2005, 1816, 1817). - BVerfG, 16.06.2021 - 1 BvR 709/21
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend eine Auflage zum Kindesumgang …
Aus früherer Rechtsprechung der Kammer (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 215/05 - und BVerfGK 12, 472 ff.) folgt nichts Gegenteiliges. - VerfGH Saarland, 22.07.2019 - Lv 6/19 Denn ebenso wie die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts, die auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils gestützt wird, die Feststellung dieser pädophilen Neigungen sowie eine daraus resultierende konkrete Gefährdung für das Kind voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2005 - 1 BvR 215/05, FamRZ 2005, 1816; v. 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07, BVerfGK 12, 472), hätte der Erlass der vom Beschwerdeführer zu 1.) beantragten einstweiligen Anordnung eine entsprechende Feststellung in Bezug auf Herrn L. erfordert.
- OLG Brandenburg, 03.04.2008 - 10 UF 16/08
Voraussetzungen für die Einschränkung des Umgangsrechts
Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert dabei eine sichere Tatsachengrundlage (vgl. zum Ganzen BVerfG, FamRZ 2008, 494 f.; FamRZ 2005, 1816 f.). - OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 10 UF 183/05
Trennungsunterhaltsbemessung: Steuerliche Auswirkungen einer …
Da die Feststellungen des Sachverständigen sich für die Zeit ab Mai 2003 nicht auf medizinische Gesichtspunkte gründen, ist der Senat nicht gehindert, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2001, 1285 f.; FamRZ 2005, 1816, 1817). - OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
Sorgerechtsausübung: Erlass einer unbefristeten Verbleibensanordnung zugunsten …
Es besteht keine Veranlassung, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen, da eine anderweitige zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 1816). - OLG Saarbrücken, 21.11.2005 - 2 UF 13/05
Sorge- und Umgangsrecht: Pflicht zur Dokumentation der Anhörung von Kindern
Der angefochtene Beschluss beruht somit auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, was einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 1816), und kann daher keinen Bestand haben. - OLG Brandenburg, 20.07.2010 - 10 UF 25/10
Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils: Umfang der Erkundigungspflicht …
Erforderlich ist insoweit nämlich eine konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 215/05 -, BeckRS 2005, 28910; Senat, Beschluss vom 3.4.2008 - 10 UF 167/08 - FamRZ 2008, 374).